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Verfahrenshilfe: Unentgeltliche Hilfe in Not

Für Menschen, die sich in Zivil-, Straf- oder Verwaltungsgerichtshofsverfahren keinen Rechtsanwalt leisten können, gibt es die Verfahrenshilfe in Österreich. Ob Verfahrenshilfe gewährt wird, ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft – etwa die soziale Bedürftigkeit.

Wenn man sich für ein Gerichtsverfahren keinen Rechtsanwalt leisten kann, kann beim zuständigen Gericht Verfahrenshilfe beantragt werden. Wird der Antrag vom Gericht bewilligt, bekommt man für die Dauer des Verfahrens von der Tiroler Rechtsanwaltskammer eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt kostenlos zur Seite gestellt.

An bestimmte Voraussetzungen geknüpft

Die Gewährung der Verfahrenshilfe ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Etwa, wenn man sich keinen Rechtsbeistand für ein Verfahren leisten kann. Ein Antrag auf Verfahrenshilfe kann sowohl schriftlich, als auch mündlich beim zuständigen Gericht eingebracht werden. Ein aktuelles Vermögensverzeichnis aus dem die Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse für das Gericht klar hervor gehen, muss dem Antrag beigelegt werden. Erst wenn alle nötigen Informationen vorliegen, entscheidet das Gericht, ob Verfahrenshilfe bewilligt wird oder nicht.

Wer zahlt und wann?

Gewinnt ein Verfahrenshelfer in einem Zivilverfahren für seinen Mandanten, hat er Anspruch auf Kostenersatz durch den Prozessgegner. Geht ein Verfahren jedoch verloren, wird der Rechtsanwalt nicht vom Mandanten entlohnt.

Die im Rahmen der Verfahrenshilfe erbrachten anwaltlichen Leistungen werden vom Bund – jedoch nicht einmal zur Hälfte – pauschal abgegolten und in das Pensionssystem der Rechtsanwälte einbezahlt.

Weitere Informationen zum Thema Verfahrenshilfe finden Sie im Merkblatt für die verfahrensbeholfene Partei. oder in der Formulardatenbank der österreichischen Justiz.

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